21. Zusammenfassend ergibt sich, dass der «Verteilungsplan Massaforderungen» zu Recht vorsieht, dass die Massaschulden aus dem dem Konkurs zeitlich vorangehenden Nachlassverfahren vor den Gebühren des Konkursverfahrens befriedigt werden. Dies bedeutet, dass die Konkurseinnahmen nicht ausreichen, um die Gebühren des Konkursamts zu decken und die Beschwerdeführer ihren Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 31'000.00 nicht zurückerhalten. Folglich sind die Beschwerden abzuweisen.