15 schluss erhoben. Dies gilt jedoch nicht für die Ausführungen in Ziff. 2 des Zirkularschreibens zur beabsichtigen Verteilung. Im Antrag stand explizit, dass die Verteilungsliste zuerst noch zu erstellen sei und in Rechtskraft erwachsen müsse, bevor die Auszahlung der Abschlagszahlungen an die Massagläubiger vorgenommen werden könne. Für die Verteilung ist damit alleine der «Verteilungsplan Massaforderungen» massgebend. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gegen diesen Verteilungsplan rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen haben.