Dieses Zirkularschreiben steht tatsächlich im Widerspruch zum Verteilungsplan, indem das Konkursamt ausgeführt hat, dass die Gebühren aus den Einnahmen zu bezahlen seien, bevor die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren gedeckt würden. Die Beschwerdeführer können daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie vorstehend erläutert, wurde der Verteilungsplan korrekt erstellt. Die Ausführungen in Ziff. 2 des Zirkularschreibens vom 19. Mai 2021 erweisen sich jedoch als falsch. Beim Zirkularschreiben ging es jedoch hauptsächlich darum, die Zustimmung der Gläubiger für die weitere Vorgehensweise einzuholen.