2 dieses Zirkularschreibens sah u.a. vor, dass die «relevanten Konkurskosten im Betrag von CHF 37'500.00 (gemäss Entscheid ABS 16 271 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 14. November 2016) sowie die Auslagen der Konkursverwaltung» von den Einnahmen in Abzug zu bringen seien, bevor die Verteilung an die Massagläubiger stattfinde (vgl. E. 1.6 oben). Dieses Zirkularschreiben steht tatsächlich im Widerspruch zum Verteilungsplan, indem das Konkursamt ausgeführt hat, dass die Gebühren aus den Einnahmen zu bezahlen seien, bevor die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren gedeckt würden.