20. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Verteilungsplan dem Zirkularschreiben des Konkursamts vom 19. Mai 2021 (BB 17) widerspreche. Ziff. 2 dieses Zirkularschreibens sah u.a. vor, dass die «relevanten Konkurskosten im Betrag von CHF 37'500.00 (gemäss Entscheid ABS 16 271 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 14. November 2016) sowie die Auslagen der Konkursverwaltung» von den Einnahmen in Abzug zu bringen seien, bevor die Verteilung an die Massagläubiger stattfinde (vgl. E. 1.6 oben).