230 Abs. 2 SchKG durch die Gläubiger sichergestellt werden, da es sich dabei nicht um zukünftige Kosten handle (E. 17.5). Deshalb reduzierte die Aufsichtsbehörde den Kostenvorschuss von CHF 1‘928‘000.00 auch auf CHF 31'000.00. Wie das Konkursamt zutreffend ausführt, sind die zu verlangende Kostensicherheit und die tatsächlichen Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu unterscheiden. Die Massaschulden aus dem vorangegangenen Nachlassverfahren sind zwar nicht sicherzustellen, jedoch bei der Verteilung vorab zu tilgen (vgl. E. 18.1 des Entscheids ABS 16 271).