230 Abs. 2 SchKG vorgesehen Kostensicherheit nur die «frais futurs éventuels» zu decken. Der Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Sicherheitsleistung verbiete es, dass durch sie Kosten gedeckt würden, die in der Vergangenheit angefallen seien (E. 17.4). Bestehende Massaschulden aus dem gescheiterten Nachlassverfahren dürften nicht nach Art. 230 Abs. 2 SchKG durch die Gläubiger sichergestellt werden, da es sich dabei nicht um zukünftige Kosten handle (E. 17.5).