Die flüssigen Mittel hätten also längstens ausgereicht, um die Auslagen und die Gebühren zu begleichen, weshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses unnötig gewesen wäre. 19.2 Im Zusammenhang mit dem Entscheid ABS 16 271 ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren nicht unter Art. 230 Abs. 2 SchKG fallen, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Gemäss dem Entscheid ABS 16 271 hat die in Art. 230 Abs. 2 SchKG vorgesehen Kostensicherheit nur die «frais futurs éventuels» zu decken.