Gemäss dem Entscheid ABS 16 271 verfügte das Konkursamt im damaligen Zeitpunkt über flüssige Mittel von rund CHF 310'000.00. Die Auslagen betrugen damals CHF 58'939.20 und die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren mindestens CHF 343'111.25. Massaschulden, die während dem Konkursverfahren entstanden sind, wurden im Entscheid keine erwähnt. Die flüssigen Mittel hätten also längstens ausgereicht, um die Auslagen und die Gebühren zu begleichen, weshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses unnötig gewesen wäre.