14 Falls die Argumentation der Beschwerdeführer zutreffen würde, dass die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren erst nach den Gebühren gedeckt werden, hätte die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss dem Entscheid ABS 16 271 verfügte das Konkursamt im damaligen Zeitpunkt über flüssige Mittel von rund CHF 310'000.00.