19. 19.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht auch aus dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ABS 16 271 vom 14. November 2016 (BB 10) hervor, dass die Konkursgebühren erst nach den Massaschulden aus dem vorgelagerten Nachlassverfahren beglichen werden (E. 18). Aus diesem Grund wurden die Gebühren als gefährdet erachtet und folglich wurde ein Kostenvorschuss verlangt.