Wie vorstehend unter E. 16.2 erwähnt, sind einige der als Auslagen aufgelisteten Schulden wohl eher als während dem Konkursverfahren entstandene Massaschulden zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass diese Schulden nicht vorab vollständig zu befriedigen gewesen wären, sondern die entsprechenden Gläubiger bloss eine anteilsmässige Dividende erhalten hätten. Als Folge davon hätte sich die Dividende für die Massagläubiger ein wenig erhöht. Für die Beschwerdeführer spielt dies jedoch keine Rolle. Für die Deckung der Gebühren hätte auch in diesem Fall kein Geld mehr zur Verfügung gestanden.