Sie genügten jedoch nicht, um auch noch die Massaschulden in der Höhe von CHF 1'269'929.27 zu bezahlen, weshalb die Massagläubiger nur eine Dividende von 16.82 % erhielten (vgl. «Verteilungsplan Massaforderungen», BB 1). Für die Gebühren war gar kein Geld mehr vorhanden. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kostenvorschusses. Wie vorstehend unter E. 16.2 erwähnt, sind einige der als Auslagen aufgelisteten Schulden wohl eher als während dem Konkursverfahren entstandene Massaschulden zu qualifizieren.