220 SchKG analog; LORANDI, a.a.O., S. 477). Vorliegend bedeutet dies, dass die Massaschulden des Konkursverfahrens zusammen mit den Massaschulden des Nachlassverfahrens zwar nach den Auslagen des Konkursamts, aber noch vor den Gebühren des Konkursamts zu begleichen sind. Die Einnahmen in der Höhe von CHF 335'698.00 reichten aus, um die Auslagen in der Höhe von CHF 122'044.50 zu decken. Sie genügten jedoch nicht, um auch noch die Massaschulden in der Höhe von CHF 1'269'929.27 zu bezahlen, weshalb die Massagläubiger nur eine Dividende von 16.82 % erhielten (vgl. «Verteilungsplan Massaforderungen», BB 1).