Sie bilden somit einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens. Wie bereits vorstehend unter E. 15.2 erläutert, hat die Rechtsprechung eine Rangordnung entwickelt, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Massaverbindlichkeiten zu decken: Zunächst werden die Auslagen des verfahrensleitenden Organs beglichen, danach die übrigen Massaverbindlichkeiten (d.h. die Massaschulden) und schliesslich die Gebühren des Amts bzw. die Forderungen des verfahrensleitenden Organs. Innerhalb jeder dieser drei Kategorien gilt ein Anspruch auf gleichmässige bzw. anteilige Befriedigung (Art. 220 SchKG analog;