O, S. 464; vgl. zur Unterscheidung zwischen Massakosten und Massaschulden E. 15.1 oben). In diesem Zusammenhang sprechen auch die Beschwerdeführer und das Konkursamt übereinstimmend von Massaschulden des Nachlassverfahrens. 18.4 Verbindlichkeiten, die während eines dem Konkursverfahren zeitlich vorausgegangenen Nachlassverfahrens mit Zustimmung des Sachwalters entstanden sind, stellen dementsprechend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – Massaschulden im Konkursverfahren dar. Sie bilden somit einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens.