13 stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen wurden, besteht eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Massaverbindlichkeiten nach der Konkurseröffnung entstehen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Terminologie im vorstehend erwähnten Zitat nicht ganz präzise ist. Bei Verbindlichkeiten, welche während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen wurden, handelt es sich um Massaschulden und nicht um Massakosten (LORANDI, a.a.O, S. 464;