O., N. 8a zu Art. 262 SchKG): Ist dem Konkurs eine Nachlassstundung vorangegangen, sind die in der Zeit der Nachlassstundung mit der Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten auch im Konkurs als Massakosten zu behandeln. Das Verfehlen des Stundungsziels (Bestätigung eines Nachlassvertrages oder Sanierung, Art. 294 Abs. 1) ändert nichts an der einmal begründeten Eigenschaft der Masseverbindlichkeit. Die Beschwerdeführer haben somit den Basler Kommentar nicht vollständig zitiert. Für Verbindlichkeiten, die während der dem Konkurs vorangegangenen Nachlass-