262 Abs. 1 SchKG ändern daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dem klaren Wortlaut von Art. 310 Abs. 2 SchKG widersprächen. 18.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer widerspricht der Verteilungsplan auch nicht der Lehre. Die Beschwerdeführer zitieren zwei Stellen aus dem Basler Kommentar (STAEHELIN, a.a.O., N. 4 und N. 10 zu Art. 262 SchKG), wonach hervorgeht, dass Massaverbindlichkeiten ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben (vgl. oben E. 4.5). Vom selben Autor stammt jedoch auch folgendes Zitat (STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, a.a.O., N. 8a zu Art.