18.2 Wie das Konkursamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit Art. 310 Abs. 2 SchKG auseinander. Diese Bestimmung sieht explizit vor, dass die während einer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem nachfolgenden Konkurs die Masse belasten. Das Gesetz bestimmt damit ausdrücklich, dass diese Forderungen in einem nachfolgenden Konkursverfahren Massaverbindlichkeiten darstellen. Die Verweise der Beschwerdeführer auf Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG und auf Art. 262 Abs. 1 SchKG ändern daran nichts.