18. 18.1 Zentral ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die während eines dem Konkursverfahren zeitlich vorausgegangenen Nachlassverfahrens entstandenen Massaschulden ebenfalls privilegiert zu behandeln und als Massaverbindlichkeiten im Konkurs zu qualifizieren sind. Falls dies zutrifft, ist weiter fraglich, ob die Massaschulden des Nachlassverfahrens vor den Gebühren des Konkursamts zu decken sind, wenn das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung sämtlicher Massaverbindlichkeiten ausreicht. 18.2 Wie das Konkursamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit Art.