___ SA, welche sich auf den Finanzierungsleasingvertrag Nr. 202358.004 vom 18. Mai 2016 stützt (Nr. 5 des Verteilungsplans), sowie für die Forderung des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2016 (Nr. 20 des Verteilungsplans). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 18.4 unten), sind Massaschulden des Konkursverfahrens – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des Konkursamts – aber gleich zu behandeln wie Massaschulden des Nachlassverfahrens. Eine Trennung dieser beiden Kategorien ist damit nicht nötig.