Es hat sich kein Massagläubiger dagegen beschwert, dass die «Auslagen gem. Kontoauszug» teilweise auch Massaschulden des Konkursverfahrens beinhalten, welche nicht vollständig, sondern bloss anteilsmässig zu decken gewesen wären (vgl. unten E. 18.4). Deshalb erübrigt es sich, weiter auf diese Angelegenheit einzugehen und genau zu differenzieren, bei welchen Positionen es sich um Auslagen des Konkursamts und bei welchen Positionen es sich um Massaschulden des Konkursverfahrens handelt.