Deshalb ist davon auszugehen, dass die «Auslagen gem. Kontoauszug» sowohl Auslagen des Konkursamts als auch Massaschulden des Konkursverfahrens beinhalten. Zwischen diesen beiden Kategorien von Massaverbindlichkeiten fand keine saubere Trennung statt. Es hat sich kein Massagläubiger dagegen beschwert, dass die «Auslagen gem. Kontoauszug» teilweise auch Massaschulden des Konkursverfahrens beinhalten, welche nicht vollständig, sondern bloss anteilsmässig zu decken gewesen wären (vgl. unten E. 18.4).