Die Rechtsprechung hat jedoch für die Auslagen und Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung eine Ausnahme gemacht. Wenn das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung sämtlicher Massaverbindlichkeiten ausreicht, so sind in erster Linie die Auslagen des Konkursamts und der Konkursverwaltung zu begleichen. Danach kommen die übrigen Massaverbindlichkeiten an die Reihe, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung, die erst in letzte Linie zu berücksichtigen sind (BGE 113 III 148 E. 3 und E. 3a S. 150 ff.). Diese Rangordnung ist ebenfalls unbestritten.