262 SchKG). Die Privilegierung der Massaverbindlichkeiten besteht darin, dass sie nicht in den Kollokationsplan, sondern in die Schlussrechnung aufzunehmen sind. Sie sind vorab aus dem Verwertungserlös zu begleichen, bevor der Rest an die Konkursgläubiger verteilt wird (STÖCKLI/POSSA, a.a.O., N. 17 zu Art. 262 SchKG). 15.2 Grundsätzlich verlangt Art. 262 Abs. 1 SchKG eine Gleichbehandlung aller Massagläubiger. Die Rechtsprechung hat jedoch für die Auslagen und Gebühren des Konkursamts und der Konkursverwaltung eine Ausnahme gemacht.