Bei Massaschulden handelt es sich um von der Konkursmasse selbst eingegangene oder übernommene vertragliche Verpflichtungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Vorab stellen alle vertraglichen Verpflichtungen, welche die Konkursmasse während des Konkursverfahrens eingeht, Massaschulden dar. Es kann sich dabei z.B. um Honorare von Anwälten und Experten, die Miete von Lokalen zur Aufbewahrung von Konkursaktiven und die Schulden aus der Weiterführung des Geschäftsbetriebs handeln (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 262 SchKG).