Sie bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Neben den Massakosten sind auch die anderen Verbindlichkeiten der Masse, welche Massaschulden genannt werden, vorab zu decken (STAEHE- LIN/STOJILJKOVIĆ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 262 SchKG). Bei Massaschulden handelt es sich um von der Konkursmasse selbst eingegangene oder übernommene vertragliche Verpflichtungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.