15. 15.1 Es ist unbestritten, dass Massaverbindlichkeiten im Konkurs grundsätzlich privilegiert behandelt werden. Dies ergibt sich aus Art. 262 Abs. 1 SchKG, welcher anordnet, dass «sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses» vorab aus dem Erlös zu decken sind. Diese Kosten werden als Massakosten bezeichnet. Sie bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung.