14. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche Beilagen eingereicht, welche den Sachverhalt umfassend dokumentieren. Deshalb erscheint der Beizug der Akten ABS 16 271 der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Edition der Akten HG 19 93 beim Handelsgericht des Kantons Bern, die Edition der Nachlassakten CIV 14 832 beim Regionalgericht Oberland und die Edition der Konkursakten der F.________ AG beim Konkursamt nicht notwendig. Es wären dadurch keine neuen relevanten Erkenntnisse zu gewinnen (antizipierte Beweiswürdigung). Die entsprechenden Beweisanträge sind folglich abzuweisen.