Trotzdem seien sie legitimiert. Sie hätten sich die Konkursforderung der Beschwerdeführerin 3 zur Geltendmachung im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens abtreten lassen, das inzwischen abgeschlossen sei (Verfahren HG 19 93). Dabei hätten sie mit der Beschwerdeführerin 3 eine interne Abrede darüber getroffen, wie der Prozesserlös und die Rückerstattung des Kostenvorschusses zu verteilen seien. Sie seien deshalb wirtschaftlich davon betroffen, wenn der Vorschuss nicht zurückbezahlt werde und folglich zur Beschwerde befugt.