7. Mit Eingabe vom 16. September 2021 nahmen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 zum Nachtrag zur Vernehmlassung im Verfahren ABS 21 233 Stellung. Sie machten geltend, dass der Anspruch auf Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin 3 geleisteten Kostenvorschusses kein mit der Forderung verknüpftes Nebenrecht i.S. von Art. 170 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) darstelle, welches mit der Abtretung auf sie übergangen sei. Trotzdem seien sie legitimiert.