Deshalb sei es davon ausgegangen, dass die Abtretung auch den geleisteten Kostenvorschuss betreffe. Falls der Kostenvorschuss nicht Bestandteil der Zessionserklärung sei, stelle sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2, weil diese durch den «Verteilungsplan Massaforderungen» weder als Massagläubiger noch als Gläubiger des Kostenvorschusses betroffen seien.