Unabhängig davon habe sie jedoch weiterhin Anspruch auf die Rückerstattung der von ihr einbezahlten Kostensicherheit. Das Konkursamt führte weiter aus, es lasse sich der Zessionserklärung vom 15. August 2019 (BB 14) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 die kollozierte Forderung in der Höhe von CHF 124’852.42 vollumfänglich, inkl. sämtlichen Nebenrechten und den ihr abgetretenen Rechtsansprüchen der Konkursmasse, einschliesslich der Prozessführungsrechte, unwiderruflich an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe. Deshalb sei es davon ausgegangen, dass die Abtretung auch den geleisteten Kostenvorschuss betreffe.