6. Mit Eingabe vom 2. September 2021 reichte das Konkursamt einen Nachtrag zu seiner Vernehmlassung im Verfahren ABS 21 233 ein. Es teilte mit, dass sich am 30. August 2021 die Beschwerdeführerin 3 bei ihm gemeldet und gefragt habe, wann sie mit der Rückerstattung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 31'000.00 rechnen könne. Sie habe zwar die Konkursforderung an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten. Unabhängig davon habe sie jedoch weiterhin Anspruch auf die Rückerstattung der von ihr einbezahlten Kostensicherheit.