Damit wäre der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ABS 16 271 vom 14. November 2016 unnötig gewesen bzw. es hätte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden können. Es sei bereits damals bekannt gewesen, dass die Konkursmasse über flüssige Mittel im Umfang von rund CHF 310’000.00 verfüge (E. 18.5 des Entscheids ABS 16 271 [BB 10]). Diese Mit- 8 tel hätten jedoch nicht zur Deckung der bereits bestehenden Massaschulden aus dem vorausgegangenen Nachlassverfahren ausgereicht.