Dagegen seien die Massaschulden des Nachlassverfahrens direkt im «Verteilungsplan Massaforderungen» aufgelistet. 5.5 Schliesslich machte das Konkursamt geltend, dass es das vorliegende Verfahren ohne die Einforderung eines Kostenvorschusses hätte durchführen können, wenn die Herleitungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 zutreffen würden. Die Gebühren und Auslagen fänden nach deren Ansicht nämlich vorab Deckung. Damit wäre der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ABS 16 271 vom 14. November 2016 unnötig gewesen bzw. es hätte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden können.