Das Konkursamt gab ausserdem an, dass es – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 – die Unterscheidung zwischen Massaschulden des Nachlassverfahrens und Massschulden des Konkursverfahrens konsequent vorgenommen habe. Die Massaschulden des Konkursverfahrens seien auf S. 2 des «Verteilungsplans Massaforderungen» (BB 1) unter Auslagen aufgeführt und würden sich aus dem Kontoauszug ergeben. Dagegen seien die Massaschulden des Nachlassverfahrens direkt im «Verteilungsplan Massaforderungen» aufgelistet.