Falls diese nicht bezahlt werden könnten, sei eine schon bezahlte Gebühr dann zurückzugeben, wenn entweder die Verrichtung, welche die Gebühr auslöse, noch nicht vorgenommen worden sei, oder wenn die Gebühr nach dem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem erkennbar gewesen sei, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen würden, um die übrigen Massaschulden zu decken. 5.4 Das Konkursamt gab ausserdem an, dass es – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 – die Unterscheidung zwischen Massaschulden des Nachlassverfahrens und Massschulden des Konkursverfahrens konsequent vorgenommen habe.