Die Massaverbindlichkeiten, welche vor der Konkurseröffnung entstanden seien, seien zwar nicht sicherzustellen, jedoch bei der Verteilung vorab zu tilgen. Gebühren dürfe die Konkursverwaltung erst erheben, wenn alle übrigen Massaschulden bezahlt seien. Falls diese nicht bezahlt werden könnten, sei eine schon bezahlte Gebühr dann zurückzugeben, wenn entweder die Verrichtung, welche die Gebühr auslöse, noch nicht vorgenommen worden sei, oder wenn die Gebühr nach dem Zeitpunkt erhoben worden sei, in welchem erkennbar gewesen sei, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen würden, um die übrigen Massaschulden zu decken.