Diese Verbindlichkeiten seien Massaschulden. Damit würden die Massaschulden aus dem zeitlich vorangehenden Nachlassverfahren einen Bestandteil der Kosten des summarischen Konkursverfahrens bilden. 5.3 Weiter führte das Konkursamt aus, dass die zu verlangende Kostensicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG und die tatsächlichen Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu unterscheiden seien. Die Massaverbindlichkeiten, welche vor der Konkurseröffnung entstanden seien, seien zwar nicht sicherzustellen, jedoch bei der Verteilung vorab zu tilgen.