7 sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem kein Gläubiger «opponiert» oder Beschwerde dagegen erhoben habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es dem Konkursamt verwehrt, die im rechtskräftig gewordenen Zirkularschreiben vorgesehene Vorgehensweise im Verteilungsplan plötzlich abzuändern.