4.7 Schliesslich rügten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2, dass der Verteilungsplan auch dem Zirkularschreiben des Konkursamts vom 19. Mai 2021 (BB 17) widerspreche. Das Zirkularschreiben vom 19. Mai 2021 sehe u.a. vor, dass von den Aktiven der Konkursmasse die «relevanten Konkurskosten im Betrag von CHF 37'500.00 (gemäss Entscheid ABS 16 271 der Aufsichtsbehörde in Be- treibungs- und Konkurssachen vom 14. November 2016) sowie die Auslagen der Konkursverwaltung, welche sich bis zum Abschluss auf schätzungsweise CHF 5'000.00 belaufen werden, in Abzug zu bringen» seien, bevor die Deckung der Massaschulden erfolge.