230 Abs. 2 SchKG als Folge davon dafür beansprucht werden solle, um Gebühren zu bezahlen, die sich auf die Zeit nach der Konkurseröffnung bezögen. 4.7 Schliesslich rügten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2, dass der Verteilungsplan auch dem Zirkularschreiben des Konkursamts vom 19. Mai 2021 (BB 17) widerspreche.