Daraus folge, dass die Sicherheitsleistung zurückerstattet werden müsse, wenn die Einnahmen, die im Konkursverfahren erzielt worden seien, alle Kosten des Konkursverfahrens decken würden. Gegen diese Regel verstosse der angefochtene Verteilungsplan, indem darin Einnahmen des Konkursverfahrens zur Befriedigung von Forderungen verwendet werden sollten, die vor der Konkurseröffnung entstanden seien, und weil die Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG als Folge davon dafür beansprucht werden solle, um Gebühren zu bezahlen, die sich auf die Zeit nach der Konkurseröffnung bezögen.