Dieser Verfügung habe die falsche Überlegung zugrunde gelegen, dass die Massaschulden des Nachlassverfahrens gleich wie die Massaschulden des Konkursverfahrens zu behandeln wären. In E. 17.4 des Entscheids ABS 16 217 vom 14. November 2016 habe die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen darauf hingewiesen, dass durch die Sicherheitsleistung keine Kosten gedeckt werden sollten, die in der Vergangenheit angefallen seien. Daraus folge, dass die Sicherheitsleistung zurückerstattet werden müsse, wenn die Einnahmen, die im Konkursverfahren erzielt worden seien, alle Kosten des Konkursverfahrens decken würden.