In der aufgehobenen Verfügung habe das Konkursamt verlangt, dass die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren durch eine Sicherheit i.S. von Art. 230 Abs. 2 SchKG gedeckt werden müssten, bevor ein Konkursverfahren durchgeführt werde. Dieser Verfügung habe die falsche Überlegung zugrunde gelegen, dass die Massaschulden des Nachlassverfahrens gleich wie die Massaschulden des Konkursverfahrens zu behandeln wären.