4.6 Weiter führten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 aus, dass das Konkursamt mit dem Verteilungsplan den Fehler wiederhole, der schon zur Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Juli 2016 mit Entscheid ABS 16 217 vom 14. November 2016 (BB 10) geführt habe. In der aufgehobenen Verfügung habe das Konkursamt verlangt, dass die Massaschulden aus dem Nachlassverfahren durch eine Sicherheit i.S. von Art. 230 Abs. 2 SchKG gedeckt werden müssten, bevor ein Konkursverfahren durchgeführt werde.