Gestützt auf diese beiden Zitate kamen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 zum Schluss, dass Verbindlichkeiten, die während eines dem Konkursverfahren zeitlich vorausgegangenen Nachlassverfahrens entstanden seien, keine Massaschulden im Konkursverfahren darstellen könnten. 4.6 Weiter führten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 aus, dass das Konkursamt mit dem Verteilungsplan den Fehler wiederhole, der schon zur Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Juli 2016 mit Entscheid ABS 16 217 vom 14. November 2016 (BB 10) geführt habe.