Diese Kosten werden unten Massakosten genannt. Neben den Massakosten sind ebenfalls vorab zu decken die anderen Verbindlichkeiten der Masse, welche auch Massaschulden genannt werden (…) Massakosten und Massaschulden haben gemeinsam, dass sie ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung haben und die Masse selbst und nicht der Gemeinschuldner verpflichtet ist (BGE 120 III 156; 122 III 246, 248 E. 5b; 111 Ia 86, 90 f. E. 2d). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 zitierten noch eine weitere Stelle aus dem Basler Kommentar. Diese lautet wie folgt (STAEHELIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 262 SchKG):